Im Zuge der Demonstrationen und Proteste gegen die Pläne zur Massendeportation und den gesellschaftlichen Rechtsruck werde ich immer wieder gefragt, ob Lehrkräfte demonstrieren dürfen. Die Kurzantwort ist: Ja, das dürfen sie. Demonstrieren ist nicht zu verwechseln mit streiken, was verbeamtete Lehrkräfte nicht dürfen. Eine kurze Einordnung. 

Mythos Neutralität

Die Frage danach, ob Lehrkräfte demonstrieren können, basiert meist auf einer Unsicherheit in Bezug auf eine angebliche Neutralität von Lehrkräften. Diese ist ein Mythos. Die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt dazu in einem lesenswerten Artikel: 

„Vor diesem Hintergrund [die AfD hatte in Hamburg interveniert] ist es umso wichtiger, dass sich Lehrkräfte und Pädagog*innen gerade mit Blick auf die Gefährdung von Demokratie und Menschenrechten nicht politisch indifferent verhalten, sondern sich mit verstärkter Aufmerksamkeit der politischen Bildung und Demokratieerziehung widmen.“

Innerhalb des Klassenzimmers gilt der Beutelsbacher Konsens als Leitlinie. In kurz: Lehrer*innen müssen als kontrovers kennzeichnen, was auch im Diskurs kontrovers ist. Sie dürfen ihre Schüler*innen nicht überwältigen und sie müssen den Raum für Problematisierung öffnen (für Details gibt es hier ein Fortbildungsvideo). Das alles hat aber mit Demonstrationen nichts zu tun. Für diese gelten andere Rahmenbedingungen.

Wenn Lehrkräfte demonstrieren

In Deutschland dürfen Lehrpersonen, unabhängig davon, ob sie Beamte oder Angestellte sind, grundsätzlich an Demonstrationen teilnehmen. Dieses Recht wird durch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gewährleistet, die im Grundgesetz verankert sind. Allerdings gibt es einige Besonderheiten und Einschränkungen, insbesondere für Beamte.

Beamte

Lehrer, die Beamtenstatus haben, sind an bestimmte (Treue-)Pflichten gebunden. Betätigen sich Lehrerinnen und Lehrer politisch, müssen sie die Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt (§ 33 Beamtenstatusgesetz). Dazu gehört die Treuepflicht gegenüber dem Staat. Das bedeutet, dass Beamte zwar demonstrieren dürfen, jedoch darauf achten müssen, dass ihr Verhalten mit ihren Pflichten als Staatsdiener vereinbar ist. Das beinhaltet beispielsweise, dass sie sich auf Demonstrationen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung äußern oder verhalten dürfen.

Angestellte

Lehrer, die als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, haben mehr Freiheiten im Vergleich zu Beamten, wenn es um die Teilnahme an Demonstrationen geht. Auch Streiks sind denkbar. Sie unterliegen nicht den gleichen Treuepflichten wie Beamte. Dennoch sollten auch sie darauf achten, dass ihr Verhalten nicht mit ihren beruflichen Pflichten kollidiert.

In beiden Fällen ist es wichtig, dass Lehrerinnen und Lehrer die Würde ihres Amtes bewahren und sich jederzeit der Vorbildfunktion, die sie für ihre Schülerinnen und Schüler haben, bewusst sind. Demonstrationen, die in direktem Zusammenhang mit dem Bildungswesen stehen, wie beispielsweise Proteste für bessere Arbeitsbedingungen im Schulwesen, sind in der Regel unproblematisch. Aber auch wenn es um die Aufrechterhaltung der Demokratie gibt, müssen Lehrerinnen und Lehrer nichts befürchten.

Fazit

Lehrerinnen und Lehrer können sich genauso auf die Meinungsfreiheit berufen wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch. Als Staatsdiener sind die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet, können also völlig ohne Probleme Demonstrieren, wenn sie eine Gefährdung ausmachen.

Anmerkung

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieses Blogbeitrags ausschließlich zu Informationszwecken dienen und keinesfalls als Ersatz für eine professionelle Rechtsberatung angesehen werden sollten. Der Autor übernimmt keine Verantwortung für jegliche Konsequenzen, die aus der Verwendung der hier bereitgestellten Informationen entstehen könnten. Es wird dringend empfohlen, bei rechtlichen Fragen oder Problemen stets qualifizierte Rechtsberatung von einem zugelassenen Anwalt oder einer entsprechenden juristischen Fachkraft einzuholen.

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