DIGITAL: Was Lehrer auf Social Media dürfen und tun können

Bob Blume
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11. Dezember 2017
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Bob Blume

Sobald man als Lehrer darüber spricht, dass die Kolleginnen und Kollegen doch mal auf Twitter kommen sollen, herrscht Skepsis. Die ist auch angebracht, beruht oft aber auf gefährlichem Halbwissen. Das ist auch deshalb so breit gestreut, weil der Bildungsföderalismus dafür sorgt, dass das, was Lehrer auf Social Media tun dürfen und können, sehr unterschiedlich ist. Ich möchte alle Interessierten dazu aufrufen, mitzuhelfen, eine Übersicht darüber zu erstellen, was die wichtigsten Punkte für Lehrerinnen und Lehrer sind. Im besten Fall haben wir dann eine Liste für jedes Bundesland. 

Über dieses Etherpad darf jeder, der sich berufen fühlt, mitmachen. Der Artikel selbst kann, sobald er einigermaßen vollständig ist, gerne auf andere Blogs geladen werden, um so möglichst vielen Lehrerinnen und Lehrern eine Hilfestellung zu geben.

Bisher eingegangene Artikel:

Baden-Württemberg (dieser Artikel)

Ich beginne mit Baden-Württemberg, wobei ich nur das Wichtigste angebe und mit Links auf die jeweils gültigen, offiziellen Stellen verweise.

Social Media in Baden-Württemberg

Private Nutzung

Generell kann man sagen: Laut den offiziellen Richtlinien für Lehrkräfte, Beamte des Landes Baden-Württemberg und anderen Mitarbeitern des Landes ist Social-Media-Nutzung erlaubt. Es gibt allerdings Empfehlungen. Diese werden hier nicht vollständig aufgelistet und würden sich wohl in dem einzigen Satz zusammenfassen lassen: Vernünftiges Verhalten wird empfohlen. Das gilt natürlich besonders für dienstliche Angelegenheiten (Schweigepflicht).

Ansonsten gelten alle jene Rechte und Pflichten (also etwa beim Urheber- oder Persönlichkeitsrecht), die auch für andere Nutzer gelten. Hervorzuheben ist, dass man auch als Privatperson als „Botschafter der Dienststelle“ gesehen wird – obwohl gleichsam hervorgehoben wird, dass man „persönlich verantwortlich“ ist. Ferner heißt es:

Achten Sie bei Diskussionen in Sozialen Medien auf angemessene Umgangsformen und be- handeln Sie andere mit Respekt . Dazu kann es auch gehören, Äußerungen zu revidieren und Fehler einzugestehen . Auch bei emotionalen Auseinandersetzungen sollten Sie sich bemühen, sachlich und höflich zu bleiben. Berücksichtigen Sie, dass Äußerungen, die im Eifer des Gefechts gemacht werden, für einen unbestimmten Zeitraum öffentlich nachzulesen und auffindbar sind.

Zu diesen Richtlinien, die also zeigen, dass man auch als Lehrperson Social Media nutzen darf und kann, ist vielleicht zu sagen: Die Deutung liegt gerade darin, inwiefern man nicht nur Botschafter der Dienststelle ist, wenn man auf Social Media aktiv ist. Sondern auch, wenn man es nicht ist. Denn in einer digitalen Welt sollte man vermuten, dass sich das Lernen und Lehren gerade für Lehrerinnen und Lehrer auch außerhalb der Schule stattfindet.

Dienstliche Nutzung

Zunächst ist es besonders hervorzuheben, dass bei allen Restriktionen auch hinsichtlich des Datenschutzes vom Kultusministerium folgendes konstatiert wird:

Das Kultusministerium sieht den Umgang mit Medien als eine der wichtigsten Schlüsselkompetenzen an, weshalb alle jungen Menschen zu einem souveränen, kritischen und selbstbewussten Umgang angeleitet werden müssen. Die Handreichung erklärt deshalb ausdrücklich, dass Soziale Netzwerke im Unterricht dazu genutzt werden dürfen, um Funktionsweise, Vorteile, Nachteile, Risiken, usw. medienpädagogisch aufzuarbeiten und zu reflektieren.

Wenn Kolleginnen und Kollegen also sagen, dass man Facebook, Twitter oder Instagram nicht nutzen dürfe, dann ist das nur die halbe Wahrheit. Was damit oft gemeint ist, ist folgender Absatz:

Generell ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit auf Sozialen Netzwerken von Anbietern unzulässig, soweit deren Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden, es sich um US-Amerikanische Unternehmen handelt oder ein Zugriff von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist.

Das heißt also: Ich kann Soziale Medien nutzen, sowohl mit den Schülern als auch privat. Ich darf nur beide Bereiche nicht koppeln und zum Beispiel einem Schüler via Twitter Noten mitteilen oder über persönliche Bereiche sprechen bzw. Daten preisgeben.

Des Weiteren zeigt sich hier auch, dass man als Schule Instagram und Co. auch nutzen kann. Nur eben innerhalb eines etwas schmaleren Rahmens. Verboten bleiben Social-Media-Plug-Ins.

Für Baden-Württemberg gilt also: Ein angemessener und vernünftiger Umgang ist sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule für Lehrerinnen und Lehrer erlaubt!

Abschlusskommentar

Was bedeutet das nun? Für mich bedeutet das, dass das ewige Facebook-Freund-Argument überholt ist. Ich nutze Twitter und Facebook in einem Zwischenraum. Ich würde auf kein Netzwerk Privates posten. Und was ist überhaupt privat? Für mich ist privat dann, wenn es keinen etwas angeht außer jene, neben denen ich stehe und sitze.

 

Als Privatperson öffentlich sein ist etwas anderes. Sollen die Schüler doch sehen, dass ich vielseitig interessiert bin, viel schreibe und lese, mich einmische und sachlich bleibe. Das ist nicht nur nicht schlecht, sondern wichtig, wenn wir für ein gutes Miteinander auch im Netz eintreten.

Weiterführende Diskussion: Eine halbnackte Lehrerin auf Instagram. 

 

 

 

5 comments on “DIGITAL: Was Lehrer auf Social Media dürfen und tun können”

  1. Sehr schade, dass hier keine Sammlung entstanden ist, den Impuls fand ich super! Gibt es das mittlerweile vielleicht anderswo? Ich habe nichts dergleichen gefunden

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